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Gabriele Wolfmeier

 


Kanzlei Dipl.-Kfm. Horst Hammerl

Firma: Kanzlei Dipl.-Kfm. Horst Hammerl

Branchen:Steuer- u. RechtsberatungSteuerberatungWirtschaftsprüfung

Ansprechperson: Herr Horst und Wolfgang Hammerl

Straße: Pragerstr. 14

Plz/Ort: 84478 Waldkraiburg

Telefon: 00498638/9426-0

Handy:

Telefax: 00498638/9426-10

Webseite: Kanzlei Dipl.-Kfm. Horst Hammerl

E-Mail Adresse:kanzlei@hammerl-wp.de

 

 

Beschreibung: Wir sind eine seit über drei Jahrzehnten in Waldkraiburg ansässige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.

Unsere teilweise langjährigen Mitarbeiter sind hervorragend ausgebildet und motiviert.

Wir beraten Privatpersonen und Unternehmen der unterschiedlichsten
Größen und Rechtsformen auf der Grundlage fundierter betriebswirt-
schaftlicher Ausbildung. Neben den gesetzlichen Jahresabschluss-
und Konzernprüfungen führen wir auch freiwillige Abschluss-,
Gründungs- und Unterschlagungsprüfungen durch. Unser besonderes
Spezialgebiet ist die Rechnungslegung nach IAS/IFRS (International
Financial Reporting Standards). Mandantenunternehmen begleiten
wir beim going public (Börsengang).

Zusätzlich zu unserer laufenden Kanzleitätigkeit übernehmen wir
fallweise auch Interimsaufträge von Großunternehmen, dort
insbesondere die Beratung bei der Anwendung der IAS/IFRS in der
Rechnungslegung. Solche Auftraggeber waren und sind z. B. die
Treuhandanstalt in Berlin, die Autozulieferer Faurecia Abgastechnik
in Fürth, Brose Fahrzeugteile in Coburg und die Deutsche
Pfandbriefbank AG in München (Hypo Real Estate Bank AG).

Unser LEISTUNGSSPEKTRUM, das wir auf unserer Homepage aus-
führlich erläutert haben, stellen wir nachfolgend auszugs-
weise vor:

WIRTSCHAFTSPRÜFUNG:

* Gesetzliche Jahresabschluss-, Konzern- und Sonderprüfungen
- auch MaBV -, Stiftungs-, Gründungsprüfungen - Due
Dilligence, Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten ein-
schließlich Unternehmensbewertungen

* Internationale Rechnungslegung nach IAS/IFRS: Jahresabschlüsse,
Beratung und Schulung bei der Umstellung

* Kommunen: Umstellung auf die Doppik

* Erstellen von Restrukturierungs- und Sanierungskonzepten

STEUERBERATUNG:

* Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für Unternehmen jeder Rechtsform
und Größe

* Anfertigung von Einkommensteuererklärungen für Privatpersonen

* Gründung, Umwandlung, Spaltung und Verschmelzung von Unternehmen

* Internationales Steuerrecht

* Erb- und schenkungsteuerliche Beratung, Gestaltung der optimalen Unternehmensnachfolge

* Begleitung von Existenzgründern in die Selbständigkeit - Sart up

* Gründung von Gemeinschaftspraxen und MVZ

* Übernahme von Lohn- und Finanzbuchführungen mit Rating - BWA

* Vertretung vor den Finanzgerichten

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Hier können Sie unsere neuesten News lesen.

03.05.2010   Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur...    Weiter lesen...

News

Erstellt am 03.05.2010

Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur

Das Umsatzsteuergesetz verlangt eine qualifizierte elektronische
Signatur auf elektronisch übermittelten Rechnungen, damit das
rechnungserhaltende Unternehmen zum Abzug der Vorsteuer berechtigt
ist.
Wer ein Dokument mit Hilfe einer qualifizierten Signatur elek-
tronisch unterzeichnen möchte, muss sich bei einem Zertifi-
zierungsdienst anmelden, der seine Tätigkeit bei der Bundesnetz-
agentur angezeigt hat oder freiwillig akkreditiert ist. Dieser
Zertifizierungsdiensteanbieter lässt sich seine Dienstleistung in
der Regel direkt oder indirekt vom Nutzer bezahlen.
Für die qualifizierte elektronische Signatur muss der Zertifi-
zierungsdiensteanbieter (ZDA) die §§ 4 bis 14 SigG einhalten und
die Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Bundes-
netzagentur) anzeigen (§ 4 Abs. 3 SigG).
Sinn dieser Regelungen ist insbesondere, die Identität des
Zertifikatinhabers sicherzustellen und die sichere Aufbewahrung und
Zurverfügungstellung des Zertifikats zu gewährleisten. Das
Zertifikat dient der Identifikation einer Person und muss daher sicher aufbewahrt wer-den, damit es nicht unzulässig verändert werden kann.
Die akkreditierten Anbieter qualifizierter Zertifikate überlassen wir gerne auf Anfrage.

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08.03.2010   In Spanien erzielte Vermietungsverluste sind in Deutschland berücksichtigungsfähig...    Weiter lesen...

News

Erstellt am 08.03.2010

In Spanien erzielte Vermietungsverluste sind in Deutschland berücksichtigungsfähig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die in einem EU-Mitgliedsstaat erzielten Verluste aus Vermietungseinkünften in Deutschland berücksichtigungsfähig sind. Die dem entgegenstehende deutsche Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist rechtswidrig. Sie beschränkt den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU.

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12.01.2010   Wachstumsbeschleunigungsgesetz 3/3...    Weiter lesen...

News

Erstellt am 12.01.2010

Wachstumsbeschleunigungsgesetz 3/3

- Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe auf 7 %. Hierunter fallen kurzfristige Beherbergungen bis zu 6 Monaten, da die steuerfreie Vermietung bei 6 Monaten beginnt und für eine kurzfristige Vermietung keine neue Grenzen gezogen werden kann. Das betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Der ermäßigte Satz soll auch für die kurzfristige Überlassung von Campingflächen gelten.

Nicht von der Steuerermäßigung umfasst, da sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind

- die Verpflegung, insbesondere das Frühstück
- der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
- die TV-Nutzung (pay per viem)
- die Getränkeversorgung aus der Minibar,
- Wellnessangebote,
- Überlassung von Tagungsräumen sowie
- sonstige Pauschalangebote.

Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Dabei kann es Abgrenzungsprobleme geben. So muss zwar die Nutzung eines Schuhputzautomaten nicht extra auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden, die Nutzung der Sauna aber wohl.

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12.01.2010   Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2/3...    Weiter lesen...

News

Erstellt am 12.01.2010

Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2/3

- Einführung eines Vortrags des EBITDA bei der Zinsschranke rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren.

- Verbesserung der Anwendung der sog. Escape-Klausel bei der Zinsschranke für deutsche Konzerne.

- Wiedereinführung der Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis EUR 410 alternativ zum Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter von über EUR 150 bis EUR 1.000.

- Erleichterung der Umstrukturierung von Unternehmen im Bereich der Grunderwerbsteuer.

- Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen von 65 % auf 50 %.

- Ausgestaltung der Bedingungen für die Unternehmensnachfolge

- Senkung der Steuerbelastung in der Steuerklasse II - also insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder - bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 %.

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12.01.2010   Wachstumsbeschleunigungsgesetz 1/3...    Weiter lesen...

News

Erstellt am 12.01.2010

Wachstumsbeschleunigungsgesetz 1/3

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 04. Dezember 2009 verabschiedet; der Bundesrat folgte am 18. Dezember 2009. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde am 30. Dezember 2009 im BGBl veröffentlicht, damit treten die Maßnahmen zum 01. Januar 2010 in Kraft.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

- Anhebung der Kinderfreibeträge pro Sprössling von EUR 6.024 auf EUR 7.008 ab dem VZ 2010

- Erhöhung des Kindergeldes ab dem 01. Januar 2010 um jeweils EUR 20 pro Nachwuchs.

- Aufhebung der zeitlichen Beschränkung bei körperschaftsteuerlichen Sanierungsklausel.

- Zulassung des Abzugs von Verlusten (Konzernklausel) bei bestimmten konzerninternen Um-gliederungen.

- Zulassung des Übergangs der Verluste in Höhe der stillen Reserven bei Beteiligungserwerben an Körperschaften.

- Dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von EUR 3 Mio. bei der Zinsschranke.

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